Satzung

Satzung
Bündnis 90 / Die Grünen Ortsverband Renningen

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Ortsverband führt den Namen „Bündnis 90 / Die Grünen“ Ortsverband Renningen
  2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Renningen.

§ 2 Organisation

  1. Der Ortsverband Renningen ist Gebietsorgan der Bundespartei „Bündnis 90/Die Grünen“ im Landesverband Baden-Württemberg und Kreisverband Böblingen.
  2. Sein Organisationsbereich ist die Gemeinde Renningen.

§ 3 Ziele und Aufgaben

  1. Der Ortsverband nimmt am Aufbau und an der Entwicklung der Partei aktiv teil.
  2. Programmatische Basis sind die Programme der Landes- und Bundespartei.
  3. Ziel des Ortsverbands ist die Mitarbeit an der Entwicklung einer von ökologisch-humanistischen und pazifistischen Prinzipien ausgehenden Lebens-, Verhaltens- und Wirtschaftsweise.
  4. Der Ortsverband beteiligt sich an der politischen Willensbildung auch durch die Teilnahme an Wahlen. Er kann dabei Bündnisse mit anderen Gruppierungen in Abstimmung mit dem Kreisverband eingehen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbandes kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Orts- oder beim Vorstand des Kreisverband beantragt. Widerspricht der Vorstand des Ortsverbands bzw. der Vorstand des Kreisverbandes der Aufnahme, so hat der/die Antragsteller/in das Recht, die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes anzurufen, diese entscheidet dann endgültig über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft tritt, wenn der Aufnahme nicht widersprochen wird, mit der Bezahlung des ersten Beitrages in Kraft. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die vom Ortsverband aufgenommen werden, tritt darüber hinaus erst dann in Kraft, wenn die Mitglieder dem Kreisvorstand gemeldet wurden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  4. Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Orts- oder Kreisvorstand ohne Begründung seinen Austritt erklären Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist sofort wirksam.
  5. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Orts- oder Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand ist trotz zweifacher schriftlicher Mahnung (die zweite Mahnung per Einschreiben und mit Hinweis auf die mögliche Streichung)nicht innerhalb eines Monats die fälligen Beitragsleistungen. Die Streichung wird vier Wochen nach dem Absenden des zweiten Mahnschreibens wirksam.
    Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung der Partei oder deren Grundsätze verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Der Ausschluss wird durch die Kreisschiedskommission ausgesprochen. Berufungsinstanz ist die Landesschiedskommission.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung von „Bündnis 90/Die Grünen“ zu beteiligen, an Abstimmungen und Wahlen sich satzungsgemäß zu beteiligen, die Einrichtungen der Organisation in Anspruch zu nehmen, sowie über die Arbeit des Orts- und Kreisverbands informiert zu werden.
    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen, sowie Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.

§ 6 Organe

  1. Oberstes Organ des Ortsverbands ist die Ortsmitgliederversammlung (OMV). Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine OMV muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder des Ortsverbands oder die Hälfte des Ortsvorstand dies beantragen.
  2. Die OMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 10 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden ist, und mindestens ein Drittel der Mitglieder und davon mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so hat der Vorstand das Recht, binnen 3 Wochen erneut zu einer Ortsmitgliederversammlung einzuladen, bei der zu diesen Wahlen die Anwesenheit von ein Drittel der Mitglieder nicht mehr erforderlich ist. Auf Wunsch des Mitglieds können Einladungen nur in elektronischer Form verschickt werden.
  3. Von der angegebenen Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder abweichen.
  4. Die OMV nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts (Kassenbericht) ist vorher durch die Rechnungsprüfer zu prüfen.
  5. Die OMV fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, der aus mindestens 3 Personen besteht, und die 2 Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung des Ortsverbands.
  7. Die OMV fasst Beschluss über Angelegenheiten des Ortsverbands, politische Entscheidungen, Anträge der Mitglieder und wählt die Delegierten für die Parteiorgane. Ortsmitgliederversammlungen sind zu protokollieren.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Beisitzer*in und einem/einer Kassierer*in Die Wahl von weiteren Beisitzern ist möglich. Auf Beschluss der OMV kann das Amt der/des Vorsitzenden auch mit zwei gleichberechtigten Vorsitzenden besetzt werden.
  2. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt 2 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl des Ortsvorstands oder bis zu seinem Rücktritt im Amt. Eine Abwahl ist für jedes einzelne Vorstandsamt jederzeit durch die Ortsmitgliederversammlung möglich. Dabei ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so kann der Vorstand oder muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ortsverbands binnen 3 Wochen erneut zu einer Ortsmitgliederversammlung einladen, bei der zur Abwahl eines Vorstandsmitglieds die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder nicht mehr erforderlich ist. Eine einmalige Wiederwahl ist für jedes einzelne Vorstandsamt möglich. Eine weitere Wiederwahl ist bei den Wahlen durch die Ortsmitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
  3. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zu erklären.
  4. Der Vorstand leitet den Ortsverband und dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen des Ortsmitgliederversammlung und der übergeordneten Parteiorgane.
  5. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen.
  6. Alle Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich und werden protokolliert.
  7. Der/die Kassier*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und finanzielle Abrechnung.
    Der Ortsvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8 Kassenprüfer*innen

  1. Die Kassenprüfer des Ortsverbands prüfen den Kassenbericht vor der Vorlage in der Ortsmitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenführung des Ortsverbands.
  2. Es sind zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Kassenprüfer*innen dürfen nicht Vorstandsmitglieder des Ortsverbands sein. Die Abwahl ist für jede/n Kassenprüfer*in mit einfacher Mehrheit durch die Ortsmitgliederversammlung auf Antrag möglich.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Wahlen zum Ortsvorstand sowie sämtliche Abwahlen sind geheim.
  2. Bei übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.
  3. Zur Aufstellung von Wahlvorschlägen zu öffentlichen Wahlen im Gebiet des Ortsverbands wird die Ortsmitgliederversammlung einberufen. In ihr haben nur Mitglieder, die zu den jeweiligen Wahlen abstimmungsberechtigt sind, Wahlrecht. Auch diese Wahlen sind geheim. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze.
  4. Jedes Mitglied ist bei allen Wahlen wahlberechtigt.
  5. Jedes Mitglied ist bei allen Wahlen berechtigt zu wählen und zu kandidieren, sofern gesetzliche oder satzungsgemäße Gründe nicht entgegenstehen.
  6. Jede Wahlberechtigte hat bei allen Wahlen so viele Stimmen wie Kandidat*innen zu wählen sind, wobei jedoch für eine Kandidat*in nicht mehr als eine Stimme je Wahlberechtigte abgegeben werden darf.
  7. Der/die Sprecher*in des Ortsverbands sowie der/die KassiererIn des Ortsverbands sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist , wer die größte Anzahl der Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Für jede Wahl ist ein Wahlausschuss aus mindestens zwei Personen zu bilden. Er überwacht den vorschriftsmäßigen Ablauf der Wahl, zählt die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.
  9. Die Annahme der Wahl ist durch die Gewählten zu bestätigen.
  10. Alle Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.

§ 10 Auflösung des Ortsverbands

  1. Die Ortsmitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit die Auflösung des Ortsverbands beschließen, wobei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich ist.
  2. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der Mitglieder in einer schriftlichen Urabstimmung. Das Verfahren zur Urabstimmung regelt §15 (2) der Kreisverbandssatzung.
  3. Über das Vermögen im Falle einer Auflösung des Ortsverbands entscheidet eine spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss der Urabstimmung durchzuführende Mitgliederversammlung des Ortsverbands.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorliegende Fassung wurde am 28.10.2019 beschlossen und ersetzt alle älteren Fassungen.